Muss ich bei einem Blechschaden ohne Verletzte überhaupt die Polizei rufen?
Nicht zwingend. §34 StVO verpflichtet Sie, anzuhalten, zu sichern, Daten auszutauschen und Verletzten zu helfen – die Polizei ist nur bei Personenschaden Pflicht. Empfehlenswert ist der Anruf bei 110 trotzdem, sobald mehr als ein Kratzer im Spiel ist, der Gegner die Schuld bestreitet, Alkohol oder Drogen im Raum stehen, ausländische Kennzeichen beteiligt sind oder der Gegner flüchtet. Die amtliche Unfallaufnahme ist ein starkes Beweismittel, das später viel Streit spart.
Der Unfallgegner drängt auf einen Handschlag und will ohne Versicherung regeln. Sollte ich das machen?
Nein. Was nach einem Lackkratzer aussieht, kann in der Werkstatt ein Schaden am Längsträger, an Sensoren oder am Fahrwerk werden – schnell vierstellig. Tauschen Sie in jedem Fall Name, Anschrift, Versicherung und Kennzeichen aus und melden Sie den Schaden der gegnerischen Haftpflicht. Wer am Unfallort bar kassiert, steht ohne Dokumentation da, falls später Folgeschäden auftauchen.
Ich bin auf der A60 zwischen Nierstein und Mainz in einen Auffahrunfall verwickelt. Was ist anders als auf der Landstraße?
Auf der Autobahn gelten größere Abstände fürs Warndreieck – 150 bis 200 Meter, hinter Kuppen oder Kurven eher mehr. Verlassen Sie das Fahrzeug ausschließlich auf der Beifahrerseite, gehen Sie hinter die Leitplanke und tragen Sie unbedingt eine Warnweste. Rufen Sie 110 oder 112 – die Polizei sperrt ab und nimmt den Unfall auf. Fahrzeuge selbst beiseite schieben nur bei akuter Gefahr; die Endlage ist ein wichtiges Beweismittel.
Wie viele Fotos sind sinnvoll – und was soll drauf sein?
Lieber zu viele als zu wenige. Arbeiten Sie in drei Kreisen: erst Übersicht aus allen vier Richtungen inklusive Straßenverlauf, Ampeln oder Schildern, dann die Endlage beider Fahrzeuge und die Position zueinander, zuletzt Nahaufnahmen der Schäden, der Kennzeichen, des Reifenprofils und möglicher Bremsspuren. 20 bis 30 Fotos sind in fünf Minuten gemacht und ersparen später lange Diskussionen mit der Versicherung.
Ich bin nicht schuld – wer bezahlt den Kfz-Gutachter?
Die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers. Der BGH hat mehrfach bestätigt (u.a. VI ZR 67/06, VI ZR 225/13), dass Geschädigte nach §249 BGB das Recht haben, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen – die Kosten gehören zum Schaden. Das gilt ab einer Bagatellgrenze von etwa 750 Euro Reparaturkosten. Wichtig: Beauftragen Sie den Gutachter selbst, nicht die gegnerische Versicherung.