Die Versicherung verweist mich auf eine günstigere Werkstatt. Muss ich das akzeptieren?
Nicht ohne Prüfung. Nach BGH VI ZR 53/09 („Porsche-Urteil") und den Folgeentscheidungen VI ZR 91/09 sowie VI ZR 337/09 darf der Versicherer nur auf eine technisch gleichwertige, mühelos zugängliche freie Werkstatt verweisen. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder bei nachweislich in markengebundener Werkstatt gewarteten Fahrzeugen ist eine Verweisung regelmäßig unzulässig (VI ZR 67/06). Die Darlegungslast für die Gleichwertigkeit trägt der Versicherer, nicht Sie.
Kann ich die Mehrwertsteuer später noch bekommen, wenn ich doch reparieren lasse?
Ja. Lassen Sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist tatsächlich reparieren, können Sie die Umsatzsteuer nachfordern – aber nur in Höhe der tatsächlich angefallenen und belegten Steuer, maximal bis zur im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten-MwSt. Grundlage ist §249 Abs. 2 S. 2 BGB. Heben Sie die Rechnung auf und reichen Sie sie unverzüglich nach.
Warum werden UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gekürzt?
Versicherer argumentieren, diese Nebenkosten fielen ohne tatsächliche Reparatur nicht an. Der BGH hat in VI ZR 168/20 jedoch klargestellt, dass UPE-Aufschläge auch fiktiv zu ersetzen sind, wenn sie regional üblich sind. Bei Verbringungskosten ist die Rechtsprechung uneinheitlich: Anerkannt werden sie meist, wenn die kalkulierte Werkstatt keine eigene Lackiererei hat und die Verbringung ortsüblich ist. Ein gut dokumentiertes Gutachten mit regionalem Üblichkeitsnachweis ist hier entscheidend.
Was passiert, wenn ich das Auto vor Ablauf der 6-Monats-Frist verkaufe?
Dann beschränkt sich Ihr Schadensersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Haben Sie bereits fiktive Reparaturkosten erhalten, die darüber hinausgehen, kann die Versicherung die Differenz zurückfordern (BGH VI ZR 192/05). Die Sechs-Monats-Frist ist keine Formalie, sondern materielle Anspruchsvoraussetzung für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.
Gilt die fiktive Abrechnung auch in der Kaskoversicherung?
Nur eingeschränkt. In der Haftpflicht des Unfallgegners gilt §249 BGB mit voller Dispositionsfreiheit. In der eigenen Kaskoversicherung entscheiden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): Viele Tarife zahlen fiktiv nur die Nettoreparaturkosten ohne UPE und ohne Verbringung, manche koppeln die Leistung an einen Reparaturnachweis. Lesen Sie A.2.7 Ihrer AKB – bei Haftpflichtschäden gegen den Unfallgegner bleibt die BGH-Rechtsprechung maßgeblich.