Muss ich den Gutachter selbst bezahlen und dann bei der Versicherung einreichen?
Nein, in der Regel nicht. Über eine Abtretung erfüllungshalber tritt der Geschädigte seinen Erstattungsanspruch in Höhe des Honorars an den Sachverständigen ab. Der Gutachter rechnet direkt mit der gegnerischen Haftpflicht ab. Sie gehen nicht in Vorleistung.
Kann die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten einfach kürzen?
Versicherer kürzen häufig Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotos oder Schreibgebühren. Der BGH hat in VI ZR 76/16 bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung als Orientierung für die Üblichkeit dient. Liegt das Honorar innerhalb dieser Tabelle, sind pauschale Kürzungen unbegründet. Wir prüfen jede Kürzung und setzen den Differenzbetrag durch.
Zahlt die Kaskoversicherung das Gutachten auch?
Bei selbstverschuldeten Unfällen oder Wildschäden übernimmt die Vollkasko die Reparaturkosten, entscheidet aber selbst über den Sachverständigen. Ein vom Versicherer eingesetzter Prüfer arbeitet nicht in Ihrem Interesse. Ein eigenes Gutachten kann sinnvoll sein, wird von der Kasko jedoch meist nicht erstattet.
Ab welcher Schadenhöhe lohnt sich ein Gutachten?
Die Rechtsprechung nimmt eine Bagatellgrenze zwischen 750 und 1.000 Euro an. Darunter genügt ein Kostenvoranschlag. Ab etwa 1.000 Euro Schaden ist ein unabhängiges Gutachten erstattungsfähig und meist auch nötig, um Wertminderung, Nutzungsausfall und verdeckte Schäden sauber zu dokumentieren.
Darf die gegnerische Versicherung mir einen eigenen Gutachter schicken?
Die Versicherung darf einen eigenen Prüfdienst anbieten, Sie müssen dem aber nicht zustimmen. Der BGH hat die freie Gutachterwahl in mehreren Entscheidungen bestätigt (u.a. VI ZR 67/06). Sie dürfen einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens in Mainz, Nierstein oder Worms beauftragen – die Kosten bleiben erstattungsfähig.